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	<title>Poker in Deutschland &#187; gesetz</title>
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	<description>Rechtliches rund um den Trendsport Poker</description>
	<lastBuildDate>Tue, 20 Jul 2010 15:30:26 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
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		<title>Originaltext dt. Glücksspielstaatsvertrag</title>
		<link>http://www.poker-in-deutschland.org/originaltext-des-deutschen-glucksspielstaatsvertrages/</link>
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		<pubDate>Sat, 17 May 2008 14:31:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>John Poker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Die Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[glückspiel]]></category>
		<category><![CDATA[staatsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><font face="Arial"></p>
<p align="left">Staatsvertrag</p>
<p align="left">zum Glücksspielwesen in Deutschland</p>
<p align="left">(Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)</p>
<p align="left">Das Land Baden-Württemberg,</p>
<p align="left">der Freistaat Bayern,</p>
<p align="left">das Land Berlin,</p>
<p align="left">das Land Brandenburg,</p>
<p align="left">die Freie Hansestadt Bremen,</p>
<p align="left">die Freie und Hansestadt Hamburg,</p>
<p> <u style="display:none"></u> </p>
<p align="left">das Land Hessen,</p>
<p align="left">das Land Mecklenburg-Vorpommern,</p>
<p align="left">das Land Niedersachsen,</p>
<p align="left">das Land Nordrhein-Westfalen,</p>
<p align="left">das Land Rheinland-Pfalz,</p>
<p align="left">das Saarland,</p>
<p align="left">der Freistaat Sachsen,</p>
<p align="left">das Land Sachsen-Anhalt,</p>
<p align="left">das Land Schleswig-Holstein und
<div style="display:none"><a href="http://sistertoldjah.com/wp-content/uploads/2009/05/micardis.html">micardis</a></div>
</p>
<p align="left">der Freistaat Thüringen</p>
<p align="left">(im Folgenden: „die Länder“ genannt)</p>
<p align="left">schließen nachstehenden Staatsvertrag:</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 2 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Erster Abschnitt</p>
<p align="left">Allgemeine Vorschriften</p>
<p align="left"><strong>§ 1</strong></p>
<p align="left">Ziele des Staatsvertrages</p>
<p align="left">Ziele des Staatsvertrages sind</p>
<p align="left">1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen</p>
<p align="left">für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
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</p>
<p align="left">2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung</p>
<p align="left">in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen</p>
<p align="left">auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,</p>
<p align="left">3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,</p>
<p align="left">4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler</p>
<p align="left">vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene</p>
<p align="left">Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.</p>
<p align="left"><strong>§ 2</strong></p>
<p align="left">Anwendungsbereich</p>
<p align="left">Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und</p>
<p align="left">die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3</p>
<p align="left">bis 8, 20 und 23.</p>
<p align="left"><strong>§ 3</strong></p>
<p align="left">Begriffsbestimmungen</p>
<p align="left">(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance</p>
<p align="left">ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder</p>
<p align="left">überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem</p>
<p align="left">Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger</p>
<p align="left">Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang</p>
<p align="left">eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 3 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen</p>
<p align="left">Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig</p>
<p align="left">veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften</p>
<p align="left">handelt.</p>
<p align="left">(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen</p>
<p align="left">die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt</p>
<p align="left">die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften</p>
<p align="left">über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte</p>
<p align="left">Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).</p>
<p align="left">(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit</p>
<p align="left">zur Teilnahme eröffnet wird.</p>
<p align="left">(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern</p>
<p align="left">nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.</p>
<p align="left">(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer</p>
<p align="left">zu sein,</p>
<p></font><font face="Times New Roman"></p>
<p align="left">1. <font face="Arial">einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder</font></p>
<p></font><font face="Times New Roman">2. </font><font face="Arial">Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,</p>
<p align="left">sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu</p>
<p align="left">erzielen.</p>
<p align="left"><strong>§ 4</strong></p>
<p align="left">Allgemeine Bestimmungen</p>
<p align="left">(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des</p>
<p align="left">jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln
<ul style="display:none">
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</ul>
<p align="left">ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.</p>
<p align="left">(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des</p>
<p>Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermit</font><font size="2" face="Times New Roman">-</font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">4 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">teln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung</p>
<p align="left">der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.</p>
<p align="left">(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen</p>
<p align="left">des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen</p>
<p align="left">ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass</p>
<p align="left">Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.</p>
<p align="left">(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.</p>
<p align="left"><strong>§ 5</strong></p>
<p align="left">Werbung</p>
<p align="left">(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters</p>
<p align="left">bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,  </p>
<p align="left">auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.</p>
<p align="left">(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des §</p>
<p align="left">1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen</p>
<p align="left">oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete</p>
<p align="left">Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise</p>
<p align="left">auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel</p>
<p align="left">ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.</p>
<p align="left">(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),</p>
<p align="left">im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.</p>
<p align="left">(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.</p>
<p align="left"><strong>§ 6</strong></p>
<p align="left">Sozialkonzept</p>
<p align="left">Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die</p>
<p align="left">Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 5 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln,</p>
<p align="left">ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung</p>
<p align="left">und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten</p>
<p align="left">ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des</p>
<p align="left">Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.</p>
<p align="left"><strong>§ 7</strong></p>
<p align="left">Aufklärung</p>
<p align="left">(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über die</p>
<p align="left">Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen</p>
<p align="left">Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung</p>
<p align="left">und Therapie aufzuklären.</p>
<p align="left">(2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen</p>
<p align="left">Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.</p>
<p align="left"><strong>§ 8</strong></p>
<p align="left">Spielersperre</p>
<p align="left">(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken</p>
<p align="left">und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes</p>
<p align="left">Sperrsystem zu unterhalten.</p>
<p align="left">(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen,</p>
<p align="left">die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung</p>
<p align="left">ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger</p>
<p align="left">tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder</p>
<p align="left">überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze</p>
<p align="left">riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen</p>
<p align="left">(Fremdsperre).</p>
<p align="left">(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem</p>
<p align="left">betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 6 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen.</p>
<p align="left">Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.</p>
<p align="left">(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen</p>
<p align="left">Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre</p>
<p align="left">verfügt hat.</p>
<p align="left">Zweiter Abschnitt</p>
<p align="left">Aufgaben des Staates</p>
<p align="left"><strong>§ 9</strong></p>
<p align="left">Glücksspielaufsicht</p>
<p align="left">(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag</p>
<p align="left">bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen</p>
<p align="left">Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes</p>
<p align="left">Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des</p>
<p align="left">jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie</p>
<p align="left">kann insbesondere</p>
<p align="left">1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur</p>
<p align="left">Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,</p>
<p align="left">2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher</p>
<p align="left">Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung</p>
<p align="left">des Sozialkonzepts stellen,</p>
<p align="left">3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die</p>
<p align="left">Werbung hierfür untersagen,</p>
<p align="left">4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes</p>
<p align="left">Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen</p>
<p align="left">und</p>
<p align="left">5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem</p>
<p align="left">Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten</p>
<p align="left">untersagen.</p>
<p align="left">Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird</p>
<p>oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann jedes betroffene Land die zu</font><font size="2" face="Times New Roman">-</font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">7 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">ständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene</p>
<p align="left">Land tätig zu werden.</p>
<p align="left">(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende</p>
<p align="left">Wirkung.</p>
<p align="left">(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die Erlaubnisse</p>
<p align="left">für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.</p>
<p align="left">(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes</p>
<p align="left">oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.  </p>
<p align="left">Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis</p>
<p align="left">ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen</p>
<p align="left">werden.</p>
<p align="left">(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2</p>
<p align="left">genannten Veranstalter setzt voraus, dass</p>
<p align="left">1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes</p>
<p align="left">auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und</p>
<p align="left">2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde</p>
<p align="left">über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.</p>
<p align="left">Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung</p>
<p align="left">bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.</p>
<p align="left">(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die</p>
<p align="left">Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten</p>
<p align="left">Veranstalter zuständig ist.</p>
<p align="left"><strong>§ 10</strong></p>
<p align="left">Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes</p>
<p align="left">(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe,</p>
<p align="left">ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem</p>
<p align="left">Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht</p>
<p align="left">zusammensetzt.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 8 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst,</p>
<p align="left">durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften,</p>
<p align="left">an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar</p>
<p align="left">maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.</p>
<p align="left">(3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des §</p>
<p align="left">1.</p>
<p align="left">(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen</p>
<p align="left">zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke</p>
<p align="left">verwendet wird.</p>
<p align="left">(5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und</p>
<p align="left">Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.</p>
<p align="left"><strong>§ 11</strong></p>
<p align="left">Suchtforschung</p>
<p align="left">Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von</p>
<p align="left">Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.</p>
<p align="left">Dritter Abschnitt</p>
<p align="left">Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential</p>
<p align="left"><strong>§ 12</strong></p>
<p align="left">Erlaubnis</p>
<p align="left">(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn</p>
<p align="left">1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,</p>
<p align="left">2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,</p>
<p align="left">3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den</p>
<p align="left">mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen,</p>
<p align="left">und</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 9 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung</p>
<p align="left">des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche</p>
<p align="left">Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik</p>
<p align="left">Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.</p>
<p align="left">Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem</p>
<p align="left">Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert als Losanteil für die</p>
<p align="left">Gewinnsparlotterie verwendet wird.</p>
<p align="left">(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem</p>
<p align="left">Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung</p>
<p align="left">der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung</p>
<p align="left">(§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit</p>
<p align="left">die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.</p>
<p align="left">(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren</p>
<p align="left">Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz</p>
<p align="left">hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.</p>
<p align="left"><strong>§ 13</strong></p>
<p align="left">Versagungsgründe</p>
<p align="left">(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4</p>
<p align="left">widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung</p>
<p align="left">der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes,</p>
<p align="left">insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder</p>
<p align="left">deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.</p>
<p align="left">(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn</p>
<p align="left">1. der Spielplan vorsieht, dass</p>
<p align="left">a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,</p>
<p align="left">b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder</p>
<p align="left">c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt</p>
<div style="display:none"><a href="http://jewishlibraries.org/blog/wp-content/uploads/2008/06/clomid-and-pregnil.html">clomid and pregnil</a></div>
<p align="left">werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 10 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">oder</p>
<p align="left">2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe</p>
<p align="left">ermöglicht wird.</p>
<p align="left"><strong>§ 14</strong></p>
<p align="left">Veranstalter</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(1) </font><font face="Arial">Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt</p>
<p align="left">und</p>
<p align="left">2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß</p>
<p align="left">und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar</p>
<p align="left">durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.</p>
<p align="left">Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von</p>
<p align="left">der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten</p>
<p align="left">Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz</p>
<p align="left">2).</p>
<p align="left">(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt</p>
<p align="left">werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass</p>
<p align="left">durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt</p>
<p align="left">wird und der Dritte</p>
<p align="left">1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und</p>
<p align="left">2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters</p>
<p align="left">unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den</p>
<p align="left">Veranstalter hat.</p>
<p align="left"><strong>§ 15</strong></p>
<p align="left">Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(1) </font><font face="Arial">Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung</p>
<p align="left">sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe</p>
<p align="left">der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den</p>
<p align="left">Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom</p>
<p>Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme beste</font><font size="2" face="Times New Roman">-</font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">11 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">hen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation</p>
<p align="left">vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme,</p>
<p align="left">die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der</p>
<p align="left">Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies <strong style="display:none"></strong> </p>
<p align="left">der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(2) </font><font face="Arial">In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen</p>
<p align="left">wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig</p>
<p align="left">vom Umsatz berechnet werden.</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(3) </font><font face="Arial">Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der</p>
<p align="left">Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der</p>
<p align="left">sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung</p>
<p align="left">und der Kosten der Veranstaltung ergibt.</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(4) </font><font face="Arial">Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter</p>
<p align="left">verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder</p>
<p align="left">Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie</p>
<p align="left">erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der</p>
<p align="left">Lotterie.</p>
<p align="left"><strong>§ 16</strong></p>
<p align="left">Verwendung des Reinertrages</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(1) </font><font face="Arial">Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Zweck verwendet werden.</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(2) </font><font face="Arial">Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann</p>
<p align="left">der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter</p>
<p align="left">dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung</p>
<p align="left">des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 12 -</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(3) </font><font face="Arial">Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">dem die Lotterie veranstaltet wird.</p>
<p align="left"><strong>§ 17</strong></p>
<p align="left">Form und Inhalt der Erlaubnis</p>
<p align="left">Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen</p>
<p align="left">1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,</p>
<p align="left">2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,</p>
<p align="left">3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der</p>
<p align="left">Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,</p>
<p align="left">4. der Spielplan und</p>
<p align="left">5. die Vertriebsform.</p>
<p align="left"><strong>§ 18</strong></p>
<p align="left">Kleine Lotterien</p>
<p align="left">Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend</p>
<p align="left">veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen</p>
<p align="left">1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,</p>
<p align="left">2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder</p>
<p align="left">mildtätige Zwecke verwandt wird und
<ul style="display:none">
<li></li>
</ul>
<p align="left">3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der</p>
<p align="left">Entgelte betragen.</p>
<p align="left">Vierter Abschnitt</p>
<p align="left">Gewerbliche Spielvermittlung</p>
<p align="left"><strong>§ 19</strong></p>
<p align="left">Gewerbliche Spielvermittlung</p>
<p align="left">Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für</p>
<p align="left">die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 13 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern</p>
<p align="left">vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten.</p>
<p align="left">Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich</p>
<p align="left">auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen</p>
<p align="left">sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter</p>
<p align="left">mitzuteilen.</p>
<p align="left">2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne</p>
<p align="left">des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem</p>
<p align="left">Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.</p>
<p align="left">3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss</p>
<p align="left">ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden</p>
<p align="left">Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und</p>
<p align="left">der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt</p>
<p align="left">wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an</p>
<p align="left">den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.</p>
<p align="left">Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei</p>
<p align="left">Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter</p>
<p align="left">abzuführen.</p>
<p align="left">Fünfter Abschnitt</p>
<p align="left">Besondere Vorschriften</p>
<p align="left"><strong>§ 20</strong></p>
<p align="left">Spielbanken</p>
<p align="left">Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung</p>
<p align="left">des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle</p>
<p align="left">und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 14 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left"><strong>§ 21</strong></p>
<p align="left">Sportwetten</p>
<p align="left">(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von</p>
<p align="left">Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt</p>
<p align="left">der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.</p>
<p align="left">(2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich,</p>
<p align="left">wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation</p>
<p align="left">von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen</p>
<p align="left">stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk</p>
<p align="left">und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot-</p>
<p align="left">und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden</p>
<p align="left">Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.</p>
<p align="left">(3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots</p>
<p align="left">ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und</p>
<p align="left">Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.</p>
<p align="left"><strong>§ 22</strong></p>
<p align="left">Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential</p>
<p align="left">(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis</p>
<p align="left">zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.</p>
<p align="left">(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,</p>
<p align="left">die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung</p>
<p align="left">dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle</p>
<p align="left">und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.</p>
<p align="left">Sechster Abschnitt</p>
<p align="left">Datenschutz</p>
<p align="left"><strong>§ 23</strong></p>
<p align="left">Sperrdatei, Datenverarbeitung</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 15 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet</p>
<p align="left">und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:</p>
<p align="left">1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,</p>
<p align="left">2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,</p>
<p align="left">3. Geburtsdatum,</p>
<p align="left">4. Geburtsort,</p>
<p align="left">5. Anschrift,</p>
<p align="left">6. Lichtbilder,</p>
<p align="left">7. Grund der Sperre,</p>
<p align="left">8. Dauer der Sperre und</p>
<p align="left">9. meldende Stelle.</p>
<p align="left">Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.</p>
<p align="left">(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,</p>
<p align="left">die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch</p>
<p align="left">automatisierte Abrufverfahren erfolgen.</p>
<p align="left">(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden</p>
<p align="left">und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.</p>
<p align="left">(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.</p>
<p align="left">(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die</p>
<p align="left">Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.</p>
<p align="left">(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen</p>
<p align="left">Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die</p>
<p align="left">Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.</p>
<p align="left">Siebter Abschnitt</p>
<p align="left">Übergangs- und Schlussbestimmungen</p>
<p align="left"><strong>§ 24</strong></p>
<p align="left">Regelungen der Länder</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 16 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.</p>
<p align="left">Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen</p>
<p align="left">des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen</p>
<p align="left">können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen</p>
<p align="left">dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.</p>
<p align="left"><strong>§ 25</strong></p>
<p align="left">Weitere Regelungen</p>
<p align="left">(1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse</p>
<p align="left">der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht</p>
<p align="left">gleichstehenden Befugnisse gelten &#8211; soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt</p>
<p align="left">ist &#8211; bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die</p>
<p align="left">Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4</p>
<p align="left">Abs. 1 Satz 1 &#8211; Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum</p>
<p align="left">1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.</p>
<p align="left">(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen</p>
<p align="left">Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und</p>
<p align="left">der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines</p>
<p align="left">Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der</p>
<p align="left">Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.</p>
<p align="left">(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach §</p>
<p align="left">10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.</p>
<p align="left">(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages</p>
<p align="left">von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag</p>
<p align="left">ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,</p>
<p align="left">abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15</p>
<p align="left">Abs. 1 Satz 3 erlauben.</p>
<p align="left">(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens</p>
<p align="left">25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige,</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 17 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt</p>
<p align="left">werden.</p>
<p align="left">(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages</p>
<p align="left">abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet</p>
<p align="left">erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen</p>
<p align="left">erfüllt sind:</p>
<p align="left">1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung</p>
<p align="left">und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz</p>
<p align="left">zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.</p>
<p align="left">2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1000 Euro</p>
<p align="left">pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.</p>
<p align="left">3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver</p>
<p align="left">Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon</p>
<p align="left">kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche</p>
<p align="left">ausgegangen werden.</p>
<p align="left">4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen</p>
<p align="left">teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten. <strong style="display:none"></strong> </p>
<p align="left">5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist</p>
<p align="left">zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 18 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left"><strong>§ 26</strong></p>
<p align="left">Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien</p>
<p align="left">(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-</p>
<p align="left">Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine</p>
<p align="left">Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen</p>
<p align="left">für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder Nordrhein-</p>
<p align="left">Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie</p>
<p align="left">Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und</p>
<p align="left">Sachsen-Anhalt zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23.</p>
<p align="left">Dezember 1992 (NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses</p>
<p align="left">Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.</p>
<p align="left">(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien abweichend von Art. 4</p>
<p align="left">des SKL-Staatsvertrags und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung von</p>
<p align="left">den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.</p>
<p align="left"><strong>§ 27</strong></p>
<p align="left">Evaluierung</p>
<p align="left">Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden</p>
<p align="left">der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre</p>
<p align="left">nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.</p>
<p align="left"><strong>§ 28</strong></p>
<p align="left">Befristung, Fortgelten</p>
<p align="left">(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten</p>
<p align="left">außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz unter Berücksichtigung des</p>
<p align="left">Ergebnisses der Evaluation (§ 27) bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13</p>
<p align="left">Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag</p>
<p align="left">unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.</p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 19 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum Schluss</p>
<p align="left">eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem</p>
<p align="left">Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes</p>
<p align="left">lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt,</p>
<p align="left">jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von</p>
<p align="left">drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem</p>
<p align="left">Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum</p>
<p align="left">selben Zeitpunkt kündigen.</p>
<p align="left"><strong>§ 29</strong></p>
<p align="left">Inkrafttreten</p>
<p align="left">(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember</p>
<p align="left">2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des</p>
<p align="left">Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.</p>
<p></font><font face="Times New Roman">(2) </font><font face="Arial">Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in</font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004 außer Kraft.</p>
<p align="center"><font face="Arial">Für das Land Baden-Württemberg:<br />
Stuttgart, den 31. Juli 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">G. Oettinger</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für den Freistaat Bayern:<br />
München, den 7. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Edmund Stoiber</font></p>
<p> <strong style="display:none"></strong> </p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Berlin:<br />
Berlin, den 19. März 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Klaus Wowereit</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Brandenburg:<br />
Potsdam, den 23. Februar 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">M. Platzeck</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für die Freie Hansestadt Bremen:<br />
Bremen, den 9. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Jens Böhrnsen</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:<br />
Hamburg, den 4. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Ole v. Beust</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Hessen:<br />
Wiesbaden, den 26. April 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">R. Koch</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:<br />
Schwerin, den 31. Januar 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">H. Ringstorff</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Niedersachsen:<br />
Hannover, den 25. April 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Christian Wulff</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Nordrhein-Westfalen:<br />
Düsseldorf, den 22. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Rüttgers</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Rheinland-Pfalz:<br />
Mainz, den 8. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Kurt Beck</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Saarland:<br />
Saarbrücken, den 30. Januar 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Peter Müller</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für den Freistaat Sachsen:<br />
Dresden, den 9. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Georg Milbradt</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Sachsen-Anhalt:<br />
Magdeburg, den 8. Mai 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Böhmer</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für das Land Schleswig-Holstein:<br />
Kiel, den 20. Juli 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Peter Harry Carstensen</font></p>
<p align="center"><font face="Arial"><br />
Für den Freistaat Thüringen:<br />
Erfurt, den 20. April 2007 </font></p>
<p align="center"><font face="Arial">Dieter Althaus</font></p>
<p></font><font size="2" face="Times New Roman"></p>
<p align="left">- 21 -</p>
<p></font><font face="Arial"></p>
<p align="left">Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht&#8221;</p>
<p align="left">Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:</p>
<p align="left">1. Die Veranstalter</p>
<p align="left">a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,</p>
<p align="left">b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele</p>
<p align="left">auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den</p>
<p align="left">Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre</p>
<p align="left">den Glücksspielaufsichtsbehörden,</p>
<p align="left">c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung</p>
<p align="left">öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen</p>
<p align="left">Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der</p>
<p align="left">Spielfrequenz,</p>
<p align="left">d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen</p>
<p align="left">Glücksspiel aus,</p>
<p align="left">e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und</p>
<p align="left">f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer</p>
<p align="left">ein.</p>
<p align="left">2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit</p>
<p align="left">von Gewinn und Verlust zu verbinden.</p>
<p align="left">3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht</p>
<p>abhängig vom Umsatz berechnet werden.</p>
<p></font></p>
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